Ab wann ist ein Betriebsarzt Pflicht? In Deutschland müssen Arbeitgeber ab dem ersten Beschäftigten einen Betriebsarzt benennen. Dieser Beitrag navigiert Sie durch die Regelungen und veranschaulicht, wie Betriebsgröße und Beschäftigtenzahl die Betriebsarzt-Pflicht beeinflussen und welche Aufgaben ein Betriebsarzt hat.
Die Tätigkeit eines Betriebsarztes ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Es sind vor allem das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die Vorschriften der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), die die Anforderungen für Betriebsärzte festlegen und deren Aufgaben im Arbeitsschutz definieren. Aber auch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) spielen eine wichtige Rolle in der gesetzlichen Grundlage für die Tätigkeiten eines Betriebsarztes.
Ein Betriebsarzt muss nach ASiG besondere Aufgaben erfüllen, den Zugang zu allen notwendigen Stellen des Betriebs haben und bei bestimmten Anlässen beratende Funktion ausüben.
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist ein zentraler Punkt, wenn es um die Bestellung, Aufgaben und Anforderungen an Betriebsärzte geht. Es verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte zu bestellen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung unterstützen. Die konkreten Aufgaben von Betriebsärzten im Rahmen von Arbeitsschutz und der Prävention berufsbedingter Erkrankungen werden in § 3 ASiG detailliert beschrieben.
Zudem stellt das ASiG in § 4 die fachlichen Anforderungen an Betriebsärzte und betont in § 8 deren Unabhängigkeit bei der Berufsausübung. So ist sichergestellt, dass Betriebsärzte unabhängig agieren und ausschließlich ihrem ärztlichen Gewissen verpflichtet sind.
Die DGUV Vorschrift 2 stellt eine weitere wesentliche Vorschrift im Kontext der betriebsärztlichen Betreuung dar. Sie definiert die Einsatzzeit, die der Betriebsmediziner für seine Arbeit aufwenden muss. Die Einsatzzeit besteht aus der Grundbetreuung (berechnet aus der Anzahl der Mitarbeitenden multipliziert mit der Gefahrenklasse) und der betriebsspezifischen Betreuung (diese wird errechnet auf Basis des Anhangs der DGUV Vorschrift 2) und ergibt somit die Gesamtbetreuung. Die Gesamtbetreuung ist die Gesamteinsatzzeit pro Jahr und wird zwischen dem Betriebsmediziner und der Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgeteilt.
Alternative Betreuungsformen wie z.B. die Unterstützung durch Kompetenzzentren oder Unternehmermodelle sind von Unfallversicherungsträger zu Unfallversicherungsträger unterschiedlich. Bei Fragen zu den Betreuungsmodellen oder Unklarheiten in den Vorgaben wird empfohlen, Beratung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft einzuholen, die Betriebe ebenfalls unterstützt.
Der Betriebsarzt ist eine entscheidende Stütze im Unternehmen. Er unterstützt und berät den Arbeitgeber in arbeitsmedizinischen Fragen, bei der Unfallverhütung und im Arbeitsschutz. Sein Tätigkeitsbereich ist vielfältig und umfasst:
Zu den Präventivmaßnahmen des Betriebsarztes gehört die Durchführung von gesundheitlichen Untersuchungen und Beratungen der Arbeitnehmer sowie die Aufklärung über Risiken. Es ist wichtig zu betonen, dass Betriebsärzte über eine weisungsfreie Stellung verfügen, die es ihnen ermöglicht, unabhängig zu agieren und ausschließlich ihrem ärztlichen Gewissen verpflichtet zu sein.
Der Betriebsarzt spielt eine zentrale Rolle in der Prävention und Beratung innerhalb des Unternehmens. Er unterstützt Arbeitgeber präventiv beim Gesundheitsschutz und berät zur Verhinderung von Unfällen und Reduzierung von Berufskrankheiten. Hierbei liegt eine seiner Hauptaufgaben in der Untersuchung und Beratung von Arbeitnehmern und der Erfassung sowie Auswertung der Ergebnisse.
Zudem klären Betriebsärzte Arbeitnehmer über Unfall- und Gesundheitsgefahren auf und zeigen Wege zur Abwendung dieser Gefahren. Regelmäßige Begehungen der Arbeitsstätten durch den Betriebsarzt tragen zur Beseitigung von Mängeln im Arbeitsschutz bei. Im Bereich der Arbeitsmedizin beraten sie zur Gestaltung von Arbeitsplätzen und -abläufen und zum Umgang mit Arbeitsstoffen, um Gesundheitsrisiken vorzubeugen.
Die Arbeit eines Betriebsarztes ist nicht isoliert, sondern erfordert eine enge Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften im Unternehmen. Die Beratung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist bereits ab dem ersten Beschäftigten gesetzlich vorgesehen und muss schriftlich festgehalten werden. Die Zusammenarbeit zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ist im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) explizit vorgeschrieben.
In dieser Zusammenarbeit müssen sich Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit hinsichtlich der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben abstimmen und den Unternehmer entsprechend beraten. Sie überprüfen Betriebsanlagen und technische Arbeitsmittel, insbesondere vor der Inbetriebnahme und bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren. Sie sind an der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung beteiligt und schlagen Maßnahmen zur Beseitigung von festgestellten Gesundheitsgefahren vor.
Die Pflicht zur Bestellung eines Betriebsarztes ist unabhängig von der Betriebsgröße. Ein Betriebsarzt ist ab einem Beschäftigten für jeden Arbeitgeber Pflicht. Abhängig von der Betriebsgröße (Anzahl der Beschäftigten) und des zuständigen Unfallversicherungsträgers gibt es verschiedene Betreuungsmodelle.
Ein Betriebsarzt kann in einem Unternehmen auf unterschiedliche Weisen tätig sein, entweder durch direkte Anstellung im Betrieb (meist große Unternehmen, die durch die berechnete Einsatzzeit auf mind. eine Teilzeit-/Vollzeitstelle eines Mediziners kommen) durch einen überbetrieblichen Dienst (externer Dienstleister z.B. ASIKOO) oder durch eine Betreuungsalternative. Diese Alternativen sind in der jeweiligen DGUV Vorschrift 2 Ihres Unfallversicherungsträgers geregelt.
Der Arbeitgeber hat aufgrund der betrieblichen Bedürfnisse und der Unternehmensgröße das passende Betreuungsmodell abzuwägen und zu wählen. Die Entscheidung sollte daher stets individuell getroffen und an die spezifischen Anforderungen des jeweiligen Betriebs angepasst werden.
Die Zusammenarbeit mit einem Betriebsarzt bringt für den Arbeitgeber sowohl Rechte als auch Pflichten mit sich. Arbeitgeber müssen sich anlassbezogen vom Betriebsarzt beraten lassen, insbesondere bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder der Planung von Betriebsanlagen. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, den Betriebsarzt in die Schulungen zur Ergonomie, zur Hygiene oder zum betrieblichen Hautschutz einzubinden und Unterstützung bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) zu leisten.
Darüber hinaus ist es die Pflicht des Arbeitgebers, den Betriebsarzt in die sicherere Gestaltung von Arbeitsplätzen zu involvieren und bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln sowie der Unterhaltung von Betriebsanlagen dessen Rat einzuholen. Der Arbeitgeber muss den Betriebsarzt in die Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilungen des Betriebes mit einbeziehen, vor allem bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsverhältnisse.
Neben den Pflichten des Arbeitgebers gibt es auch Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer in Bezug auf den Betriebsarzt. So sind Arbeitnehmer zur Teilnahme an einer Pflichtvorsorge verpflichtet, wenn diese für ihre Tätigkeit erforderlich ist, andernfalls dürfen sie die entsprechende Tätigkeit nicht ausüben. Während der Zeit der arbeitsmedizinischen Vorsorge und des Weges zum Betriebsarzt müssen Arbeitnehmer von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt werden.
Die Teilnahme an der Wunschvorsorge und Angebotsvorsorge ist für Arbeitnehmer freiwillig, und die Ablehnung einer solchen Vorsorge hat keine negativen Folgen für den Arbeitnehmer. Arbeitnehmer haben das Recht, eine Wunschvorsorge zu verlangen, und der Arbeitgeber muss diese ermöglichen, auch wenn kein besonderer gesundheitlicher Anlass vorliegt.
Generell: Das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorge wird dem Arbeitgeber nur in Form einer Teilnahmebescheinigung mitgeteilt, ohne dass spezifische Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers offenbart werden.
Die Einbindung eines Betriebsarztes in den Betrieb bringt zahlreiche Vorteile mit sich. Betriebsärzte tragen maßgeblich zur Gewährleistung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei, sie helfen, Arbeitsunfähigkeit und Fehlzeiten zu verringern und unterstützen bei der Früherkennung von arbeitsbedingten Erkrankungen, sowie bei der präventiven Maßnahmenentwicklung und Umsetzung.
Abschließend lässt sich sagen, dass der Betriebsarzt eine unerlässliche Rolle in jedem Unternehmen spielt. Seine Funktion reicht von der Prävention und Beratung über die Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften bis hin zur Unterstützung des Arbeitgebers bei der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Dabei gibt es verschiedene Betreuungsvarianten, wie ein Betriebsarzt in einem Unternehmen tätig sein kann. Die Einbindung eines Betriebsarztes in den Betrieb bietet zahlreiche Vorteile und trägt maßgeblich zur Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei.