Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen helfen Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmerinnen dabei, arbeitsbedingte Gefahren, wie zum Beispiel Berufskrankheiten oder Arbeitsunfälle, früh zu erkennen und zu vermeiden.
Die rechtliche Grundlage der Arbeitsmedizin ist im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) beschrieben.
Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung umfasst folgenden Maßnahmen:
Die Umsetzung der Vorsorgemaßnahmen wird durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) organisiert. Regelmäßige Gespräche mit den Beschäftigten sind wichtig, um die Vorsorgemaßnahmen korrekt durchzuführen.
Die Gesundheit und Zufriedenheit Ihrer Mitarbeiter ist die Grundvoraussetzung für ein rentables Unternehmen und somit ausschlaggebend für Ihren Erfolg. Für Unternehmen in besonders risikobehafteten Bereichen, beispielsweise in der Baubranche oder bei Tätigkeiten mit Gefahrenstoffen, sind gesonderte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich. In diesen Fällen sind die Unternehmen verpflichtet, die notwendige Vorsorge durchzuführen. Darüber hinaus können Untersuchungsleistungen freiwillig angeboten werden. Die Inanspruchnahme der Maßnahmen ist für die Mitarbeiter ebenfalls freiwillig. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) besagt, dass für die Durchführung der Untersuchungen nur Ärzte und Ärztinnen beauftragt werden dürfen, die eine Facharztausbildung für Arbeitsmedizin oder eine Zusatzausbildung zum Betriebsarzt absolviert haben.
Vor Beginn einer (gefährlichen) Tätigkeit unterliegen Unternehmen der Verpflichtung, für ihre Beschäftigten einen arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten bzw. vorzuhalten. Ist diese abgeschlossen, legen die Betriebsärztinnen fest, wann eine erneute Untersuchung fällig ist. Dies ist abhängig von den individuellen Arbeitsplatzbedingungen sowie den gesundheitlichen Voraussetzungen der Angestellten.